Vereinsstatuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Computer-Club Frauenfeld“ Abkürzung CCF besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frauenfeld.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt den Kontakt von Computeranwendern zum Erfahrungsaustausch in der Bedienung von Programmen und Geräten, sowie Einsteigern in die Computerwelt Hilfe anzubieten. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Mittel

Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über die Beiträge der Mitglieder; er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Der Verein betreibt eine Website auf der die Aktivitäten publiziert werden.

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern

Aktivmitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszwecks verpflichten. Passivmitglied des Vereins wird, wer dem Verein einen jährlichen Passivmitgliederbeitrag leistet. Die Beiträge werden jeweils an der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten.

Art. 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt schriftlich an den Präsidenten. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr noch seinen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Mitglieder können auf begründeten Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluss. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

            A) die Mitgliederversammlung

            B) der Vorstand

            C) die Rechnungsrevisoren

Art. 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich einmal, Normalfall im ersten Kalenderquartal, zusammen. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Präsident ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangen. Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden 4 Wochen im Voraus einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher an den Präsidenten einzureichen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

● Wahl der Stimmenzähler

● Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

● Bekanntgabe von Mitgliedermutationen und deren Bestätigung

● Abnahme der Jahresrechnung mit Revisoren-Bericht

● Beschlussfassung über das Jahresbudget und Festsetzung
   des Mitgliederbeitrages für jeweils 1 Jahr

● Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Tätigkeitsprogramms

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.

Art. 8 Der Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand darf sich selbst konstituieren. Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch den Präsidenten.

Art. 9 Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr dauert von 1. Januar bis 31. Dezember. Die zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz werden für die Amtsdauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Amtsälteste scheidet jeweils aus. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins. Die Rechnung ist ihnen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Art. 10 Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift von Präsident, Aktuar oder Kassier je zu zweien.

Art. 11 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine gegenseitige Haftbarkeit im Falle von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein ist ausgeschlossen. Einkäufe im Namen des Vereins dürfen nur mit Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung getätigt werden. Für private Geräte, die an die Vereinsanlässe gebracht werden, übernimmt der Verein keine Haftung.

Art. 12 Schutz der persönlichen Daten

Die Adressen der Mitglieder sind nur für den vereinsinternen Gebrauch bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung dieser Angaben ist ausdrücklich untersagt.

Art. 13 Statutenänderung

Für die Änderung der Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, welcher mindestens die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Versammlung publiziert worden sind.

Art. 14 Auflösung des Vereins

Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen. Ein Vermögensüberschuss entfällt an eine zu bestimmende Institution.

Diese Statuten wurden an der 28. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.3.2012 angenommen und ersetzen die vorhergehenden.

Frauenfeld, den 17. September 2021

Der Präsident:                                    Der Kassier:

Christian Bachmann                          Christian Preter